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Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz
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Kurz gesagt
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz ist bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten.
Die Schwellen
| Arbeitszeit | Mindestpause | Grundlage |
|---|---|---|
| Bis 6 Stunden | Keine vorgeschriebene Pause | § 4 ArbZG |
| Mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten | § 4 ArbZG |
| Mehr als 9 Stunden | 45 Minuten | § 4 ArbZG |
Entscheidend ist die Arbeitszeit, nicht die Anwesenheit. Wer neun Stunden im Betrieb ist und davon 45 Minuten Pause macht, hat 8:15 Arbeitszeit und schuldet damit 30 Minuten Pause. Die 45 Minuten schaden nicht, sind aber nicht verlangt.
Aufteilen
§ 4 Satz 2 ArbZG erlaubt, die Ruhepause in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Drei Abschnitte von zehn Minuten erfüllen die Pflicht nicht. Zwei Abschnitte von 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Pause.
Satz 3 setzt die zweite Grenze: Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Wer um 6 Uhr anfängt, muss spätestens um 12 Uhr in der Pause sein, unabhängig davon, wann die Schicht endet.
Bezahlt oder nicht
Eine Ruhepause nach § 4 ArbZG ist keine Arbeitszeit und wird grundsätzlich nicht vergütet. In dieser Zeit muss die beschäftigte Person frei über den Aufenthalt entscheiden können. Eine Bereitschaft am Arbeitsplatz, in der jederzeit ein Anruf kommen kann, ist keine Ruhepause. Abweichende Regelungen aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, etwa die bezahlte Kurzpause, sind zulässig, wenn sie günstiger sind.
Ruhezeit zwischen zwei Tagen
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. In Krankenhäusern, Gaststätten, der Landwirtschaft und einigen weiteren Bereichen darf sie nach § 5 Abs. 2 ArbZG auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Die Ruhezeit ist der Punkt, an dem eine Zeiterfassung ohne Prüfung nutzlos wird: Wer um 22 Uhr den Notdienst beendet und um 6 Uhr wieder anfängt, hat acht Stunden Ruhezeit gehabt. Ohne Auswertung fällt das niemandem auf.
Höchstarbeitszeit
§ 3 ArbZG erlaubt werktäglich acht Stunden. Zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind Montag bis Samstag, die zulässige Wochenarbeitszeit liegt damit bei 48 Stunden im Durchschnitt und 60 Stunden im Einzelfall.
Jugendliche
| Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Tägliche Höchstarbeitszeit | 8 Stunden | § 8 JArbSchG |
| Wöchentliche Höchstarbeitszeit | 40 Stunden | § 8 JArbSchG |
| Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden | 30 Minuten | § 11 JArbSchG |
| Pause bei mehr als 6 Stunden | 60 Minuten | § 11 JArbSchG |
| Ruhezeit | Mindestens 12 Stunden | § 13 JArbSchG |
| Zulässige Lage der Arbeitszeit | 6 bis 20 Uhr | § 14 JArbSchG |
Eine Pause zählt bei Jugendlichen erst ab 15 Minuten, und die erste Pause muss frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen.
Wie CasaClock damit umgeht
Die Stempeluhr weist auf die fällige Pause hin, sobald die Anwesenheitsdauer die Schwelle überschreitet und noch keine ausreichende Pause gestempelt ist. Sie zieht keine Pause automatisch ab: Eine Pause, die niemand gemacht hat, gehört nicht in eine Aufzeichnung, die verlässlich sein soll. Im Cockpit prüft das System die letzten 14 Tage gegen die Grenzen aus § 3, § 5 und § 6 ArbZG sowie §§ 8, 13 und 14 JArbSchG und nennt bei jedem Befund die konkrete Zahl und den Paragrafen. Bei Minderjährigen wird die Grenze an der Stempeluhr durchgesetzt.
Dieser Text gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich; prüfen Sie vor einer Entscheidung den aktuellen Stand oder holen Sie anwaltlichen Rat ein.