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Urlaubsanspruch berechnen: Werktage, Teilzeit, Übertrag
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Kurz gesagt
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage bei einer Sechstagewoche. Umgerechnet auf eine Fünftagewoche sind das 20 Arbeitstage. Die Formel für abweichende Verteilungen lautet: Urlaubstage mal Arbeitstage pro Woche geteilt durch die Wochentage, auf die der Anspruch bezogen ist.
Die Grundlage
§ 3 Abs. 1 BUrlG nennt 24 Werktage. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also Montag bis Samstag. Wer an fünf Tagen arbeitet, bekommt daraus 20 Arbeitstage: 24 geteilt durch 6, mal 5.
| Arbeitstage pro Woche | Mindesturlaub in Arbeitstagen |
|---|---|
| 6 | 24 |
| 5 | 20 |
| 4 | 16 |
| 3 | 12 |
| 2 | 8 |
| 1 | 4 |
Die Formel dahinter: gesetzlicher Anspruch (24) geteilt durch 6, mal die eigenen Arbeitstage pro Woche. Vertraglicher Mehrurlaub wird genauso umgerechnet, ausgehend von der Zahl, auf die er sich bezieht.
Teilzeit
Weniger Stunden am Tag ändern am Urlaubsanspruch nichts. Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat denselben Anspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft an fünf Tagen. Erst weniger Arbeitstage pro Woche senken den Anspruch.
Wechselt die Verteilung im laufenden Jahr, wird der Anspruch für jeden Zeitabschnitt getrennt berechnet. Eine Umrechnung des bereits erworbenen Urlaubs nach unten ist nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
Eintritt und Austritt im laufenden Jahr
Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Vorher und bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte gilt der Zwölftelanspruch nach § 5 BUrlG: ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat des Bestehens. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufzurunden.
Feiertage und Krankheit
Feiertage im Urlaubszeitraum zählen nicht als Urlaubstag; welche Tage Feiertage sind, entscheidet das Bundesland des Arbeitsorts. Wer im Urlaub erkrankt und das durch ein ärztliches Zeugnis nachweist, bekommt die Krankheitstage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet.
Verfall und Verjährung
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren; eine Übertragung ins nächste Jahr setzt dringende betriebliche oder persönliche Gründe voraus und endet dann am 31. März. So stand es im Gesetz, und so wurde es lange angewendet.
Für die Praxis heißt das: Der Hinweis muss dokumentiert sein. Wer ihn nicht nachweisen kann, hat Urlaubsansprüche, die weder verfallen noch verjähren. CasaClock erinnert vor dem eingestellten Verfallsdatum an offene Urlaubstage und hält den Übertrag getrennt vom laufenden Anspruch.
Rechenbeispiel
- AusgangslageEintritt am 1. April, Fünftagewoche, vertraglich 30 Urlaubstage im Jahr.
- Zwölftel bestimmenNeun volle Monate von April bis Dezember, also 9/12 von 30 Tagen: 22,5 Tage.
- RundenDer Bruchteil von 0,5 Tagen erreicht den halben Tag, also nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf 23 Tage aufrunden.
- PrüfenNach sechs Monaten, also ab 1. Oktober, besteht der volle Anspruch dem Grunde nach; für das Eintrittsjahr bleibt es bei der Zwölftelung.
Dieser Text gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich; prüfen Sie vor einer Entscheidung den aktuellen Stand oder holen Sie anwaltlichen Rat ein.